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Weinfreunde Deutschland n.e.V.
Satzung (Beschlussfassung vom 06.12.2004)
- § 1
- Der Verein Weinfreunde Deutschland mit Sitz in
Hiddenhausen, 32120, Flurstraße 7 verfolgt ausschließlich und unmittelbar
folgende Zwecke:
Bildung im Bereich der Weinbaukunst, Erhaltung und Fortentwicklung der
Weinkultur sowie Förderung des gesellschaftlichen Beisammenseins sowie der
politischen, wissenschaftlichen und kulturellen Diskussion.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
wöchentliche Vereinsabende unter reglementiertem Ablauf, DIA- und
Videovorführungen und mehrtägigen Vereinsfahrten auf denen das in der
Vergangenheit erarbeitete Wissen und die dabei gemachten Erfahrungen nochmals
intensiviert und aufbereitet werden sollen.
- § 2
- Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
- § 3
- Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- § 4
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
- §5
- Bei
Auflösung des Vereins werden die jeweils seit der letzten Vereinsfahrt gezahlten
Monatsbeiträge erstattet. Über das restliche Guthaben wird gesondert
entschieden.
- § 6 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen: Vereinspräsident Vizepräsident Kassenwart
- §
7 Aufgaben und Befugnisse der Vorstandsmitglieder
- Der Präsident ist oberster
Repräsentant des Vereins. Während der Dauer seiner Regentschaft
bestimmt er, unter Mitwirkung des Vizepräsidenten, die Richtlinien
des Vereinslebens. In allen Abstimmungsverfahren mit einfachen
Mehrheiten, in denen keine Mehrheiten gefunden werden, hat
er die endgültige Entscheidungsbefugnis. Zugleich hat er
als Kassenprüfer einmal im Jahr die Kasse auf ihre Ordnungsmäßigkeit
hin zu überprüfen. Hierzu hat ihm der Kassenwart alle Belege
und Listen auszuhändigen. Unregelmäßigkeiten sind umgehend
aufzuzeigen.
- Der Vizepräsident ist
der ständige Vertreter des Präsidenten und stellvertretender
Kassenwart. Im Falle der Abwesenheit des Präsidenten, gehen
dessen Befugnisse (ausgenommen die des Kassenprüfers) auf
ihn über. Er hat den Präsidenten in allen Vereins Angelegenheiten
zu beraten. Es besteht keine Weisungsgebundenheit.
- Der Kassenwart ist für
die Verwaltung der Schlechtenwortspielkasse verantwortlich.
Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die monatlichen Beiträge,
die Teilnahmeumlage sowie die Strafen eingezahlt werden.
Des weiteren ist er bei Beschädigungen an der Schlechtenwortspielkasse
für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung verantwortlich.
Er ist der einzige, der befugt ist, die Schlechtewortspielkasse
zu öffnen. Öffnungen dürfen nur zur Zählung und zur Inhaltserleichterung
vorgenommen werden. In Ausnahmefällen kann eine Öffnung
auch zur Herausgabe von Wechselgeld erfolgen.
- § 7a Sonstige Aufgaben des
Vorstands
- Der
Vorstand ist für die Besorgung und Beschaffung von Geschenken verantwortlich.
- § 8 Wahl des Vorstands
- Der
Vorstand wird auf der Jahreshauptversammlung von den und auf Vorschlag der
Vereinsmitglieder(n) gewählt. Dabei ist es nicht möglich sich selbst für eine
Vorstandsposition als Kandidat vorzuschlagen. Erst nach der Wahl werden die
Kandidaten in Reihenfolge der erhaltenen Stimmen gefragt, ob sie für dieses Amt
zur Verfügung stehen. Jeder gewählte Kandidat darf einmal während der
Jahreshauptversammlung ein Amt ablehnen. Ist für eine zu besetzende Funktion
keiner der gewählten Kandidaten bereit die Wahl anzunehmen, beginnt das
Wahlverfahren mit entsprechenden neuen oder auch alten Vorschlägen von vorn.
Alle Kandidaten die zuvor eine Wahl abgelehnt haben, müssen nun, im Falle der
Wiederwahl, das Amt annehmen.
- Erhalten
mehrere, die gleiche Anzahl an Wählerstimmen, entscheidet zwischen diesen eine
Stichwahl.
- Die
Amtsperiode beginnt mit Annahme der Wahl und endet in der Regel bei erteilter
Entlastung auf der nächsten Jahreshauptversammlung.
- § 9 Jahreshauptversammlung
- Im
Dezember eines jeden Jahres ist die Jahreshauptversammlung durchzuführen.
Hierfür müssen 75% aller Mitglieder und möglichst alle Vorstandsmitglieder
anwesend sein. Für die Organisation und die Tagesordnung hat der Vorstand zu
sorgen. Die Versammlung endet mit der Neuwahl des Vorstandes und der Einstandsrede
des neuen Präsidenten.
- In
dringenden Fällen, kann auch eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen
werden. Hierzu ist eine 2/3 Mehrheit der an einem Vereinsabend anwesenden
Mitglieder erforderlich. Der Vorstand ist so dann verpflichtet innerhalb der
nächsten 3 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen
- § 10 Mietgliedsbeiträge
- Der
jeweils gültige Beitragskatalog ist Bestandteil der Satzung.
- § 11 Neuaufnahme von
Mitgliedern
- Voraussetzung
für die Neuaufnahme eines Mitglieds ist zunächst die Willenserklärung auf einem
Vereinsabend beitreten zu wollen. Der Bewerber muss die Vereinssatzung und den
dazugehörigen Beitragskatalog anerkennen und einhalten und er muss das
Weintrinken ebenso schätzen wie wir. Die Mitgliedschaft erfolgt dann
grundsätzlich an dem Tag der 6. Teilnahme in einem Quartal an einem Vereinsabend.
Bis dahin gilt der Bewerber als Gast.
- Die Mitglieder müssen sich im Vorfeld einer anstehenden
Aufnahme darüber einig sein, dass das neue Mitglied, mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit, das Vereinsleben in keiner Weise stören oder
schädigen wird. Viel mehr sollte es dem Verein, in welcher Form auch immer,
Bereicherung bringen können. Dazu ist es erforderlich, dass diejenigen
Vereinsmitglieder die das potentielle Neumitglied bereits kennen, nach bestem
Wissen und Gewissen abwägen, ob der Bewerber für eine Mitgliedschaft geeignet
ist.
- Sollte
es in Ausnahmefällen zu Uneinigkeiten hinsichtlich der Aufnahme eines neuen
Bewerbers kommen, hat der Vorstand eine außerordentliche Versammlung
einzuberufen in der das Für und Wider ausführlich erörtert wird. Wenn am Ende
dieser Versammlung keine Einigung erzielt werden kann, ist abzustimmen. Sollte
1/3 der anwesenden Mitglieder gegen diese Aufnahme sein, muss der Kandidat
abgewiesen werden.
- Aus Kapazitätsgründen ist die Aufnahme von Mitgliedern
über das 15. Mitglied hinaus nicht möglich.
- § 12 Austritt und Ausschluss
von Mitglieder
- Mit der Willenserklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied
gilt ein Mitglied als ausgetreten. Die gezahlten Monatsbeiträge seit der
letzten Vereinsfahrt werden umgehend erstattet (abzüglich eventueller
Rückstände).
- Der
Ausschluss aus dem Verein ist grundsätzlich nicht möglich. Hat jedoch ein
Vereinsmitglied eine vorsätzliche und grobe Verfehlung begangen, ist es aus dem
Verein auszuschließen. Was unter einer groben Verfehlung zu verstehen ist, ist
im Einzelfall zu entscheiden. Für den Ausschluss eines Mitglieds bedarf es
einer Mehrheit von 2/3. Die seit der letzten Vereinsfahrt gezahlten Monatsbeiträge
werden erstattet.
- § 13 Satzungsänderung
- Die Vereinssatzung darf nur mit einer 75%igen Mehrheit
aller Mitglieder geändert werden. Dies gilt sowohl für formelle als auch für
inhaltliche Änderungen.
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