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Weinfreunde-Deutschland n.e.V.

 

 Oben

Weinfreunde Deutschland n.e.V.

 

Satzung
(Beschlussfassung vom 06.12.2004)

  • § 1
  • Der Verein Weinfreunde Deutschland mit Sitz in Hiddenhausen, 32120, Flurstraße 7 verfolgt ausschließlich und unmittelbar folgende Zwecke:
    Bildung im Bereich der Weinbaukunst, Erhaltung und Fortentwicklung der Weinkultur sowie Förderung des gesellschaftlichen Beisammenseins sowie der politischen, wissenschaftlichen und kulturellen Diskussion.
  • Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch wöchentliche Vereinsabende unter reglementiertem Ablauf, DIA- und Videovorführungen und mehrtägigen Vereinsfahrten auf denen das in der Vergangenheit erarbeitete Wissen und die dabei gemachten Erfahrungen nochmals intensiviert und aufbereitet werden sollen.
  • § 2
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
     
  • § 3
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
     
  • § 4
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • §5
  • Bei Auflösung des Vereins werden die jeweils seit der letzten Vereinsfahrt gezahlten Monatsbeiträge erstattet. Über das restliche Guthaben wird gesondert entschieden.
     
  • § 6 Der Vorstand
    Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:
    Vereinspräsident
    Vizepräsident
    Kassenwart
     
  • § 7 Aufgaben und Befugnisse der Vorstandsmitglieder
  • Der Präsident ist oberster Repräsentant des Vereins. Während der Dauer seiner Regentschaft bestimmt er, unter Mitwirkung des Vizepräsidenten, die Richtlinien des Vereinslebens. In allen Abstimmungsverfahren mit einfachen Mehrheiten, in denen keine Mehrheiten gefunden werden, hat er die endgültige Entscheidungsbefugnis. Zugleich hat er als Kassenprüfer einmal im Jahr die Kasse auf ihre Ordnungsmäßigkeit hin zu überprüfen. Hierzu hat ihm der Kassenwart alle Belege und Listen auszuhändigen. Unregelmäßigkeiten sind umgehend aufzuzeigen.
     
  • Der Vizepräsident ist der ständige Vertreter des Präsidenten und stellvertretender Kassenwart. Im Falle der Abwesenheit des Präsidenten, gehen dessen Befugnisse (ausgenommen die des Kassenprüfers) auf ihn über. Er hat den Präsidenten in allen Vereins Angelegenheiten zu beraten. Es besteht keine Weisungsgebundenheit.
     
  • Der Kassenwart ist für die Verwaltung der Schlechtenwortspielkasse verantwortlich. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die monatlichen Beiträge, die Teilnahmeumlage sowie die Strafen eingezahlt werden. Des weiteren ist er bei Beschädigungen an der Schlechtenwortspielkasse für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung verantwortlich. Er ist der einzige, der befugt ist, die Schlechtewortspielkasse zu öffnen. Öffnungen dürfen nur zur Zählung und zur Inhaltserleichterung vorgenommen werden. In Ausnahmefällen kann eine Öffnung auch zur Herausgabe von Wechselgeld erfolgen.

 

  • § 7a Sonstige Aufgaben des Vorstands
  • Der Vorstand ist für die Besorgung und Beschaffung von Geschenken verantwortlich.
     
  • § 8 Wahl des Vorstands
  • Der Vorstand wird auf der Jahreshauptversammlung von den und auf Vorschlag der Vereinsmitglieder(n) gewählt. Dabei ist es nicht möglich sich selbst für eine Vorstandsposition als Kandidat vorzuschlagen. Erst nach der Wahl werden die Kandidaten in Reihenfolge der erhaltenen Stimmen gefragt, ob sie für dieses Amt zur Verfügung stehen. Jeder gewählte Kandidat darf einmal während der Jahreshauptversammlung ein Amt ablehnen. Ist für eine zu besetzende Funktion keiner der gewählten Kandidaten bereit die Wahl anzunehmen, beginnt das Wahlverfahren mit entsprechenden neuen oder auch alten Vorschlägen von vorn. Alle Kandidaten die zuvor eine Wahl abgelehnt haben, müssen nun, im Falle der Wiederwahl, das Amt annehmen.
  • Erhalten mehrere, die gleiche Anzahl an Wählerstimmen, entscheidet zwischen diesen eine Stichwahl.
  • Die Amtsperiode beginnt mit Annahme der Wahl und endet in der Regel bei erteilter Entlastung auf der nächsten Jahreshauptversammlung.
     
  • § 9 Jahreshauptversammlung
  • Im Dezember eines jeden Jahres ist die Jahreshauptversammlung durchzuführen. Hierfür müssen 75% aller Mitglieder und möglichst alle Vorstandsmitglieder anwesend sein. Für die Organisation und die Tagesordnung hat der Vorstand zu sorgen. Die Versammlung endet mit der Neuwahl des Vorstandes und der Einstandsrede des neuen Präsidenten.
  • In dringenden Fällen, kann auch eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden. Hierzu ist eine 2/3 Mehrheit der an einem Vereinsabend anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Vorstand ist so dann verpflichtet innerhalb der nächsten 3 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen
     
  • § 10 Mietgliedsbeiträge
  • Der jeweils gültige Beitragskatalog ist Bestandteil der Satzung.
     
  • § 11 Neuaufnahme von Mitgliedern
  • Voraussetzung für die Neuaufnahme eines Mitglieds ist zunächst die Willenserklärung auf einem Vereinsabend beitreten zu wollen. Der Bewerber muss die Vereinssatzung und den dazugehörigen Beitragskatalog anerkennen und einhalten und er muss das Weintrinken ebenso schätzen wie wir. Die Mitgliedschaft erfolgt dann grundsätzlich an dem Tag der 6. Teilnahme in einem Quartal an einem Vereinsabend. Bis dahin gilt der Bewerber als Gast.
  • Die Mitglieder müssen sich im Vorfeld einer anstehenden Aufnahme darüber einig sein, dass das neue Mitglied, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, das Vereinsleben in keiner Weise stören oder schädigen wird. Viel mehr sollte es dem Verein, in welcher Form auch immer, Bereicherung bringen können. Dazu ist es erforderlich, dass diejenigen Vereinsmitglieder die das potentielle Neumitglied bereits kennen, nach bestem Wissen und Gewissen abwägen, ob der Bewerber für eine Mitgliedschaft geeignet ist.
  • Sollte es in Ausnahmefällen zu Uneinigkeiten hinsichtlich der Aufnahme eines neuen Bewerbers kommen, hat der Vorstand eine außerordentliche Versammlung einzuberufen in der das Für und Wider ausführlich erörtert wird. Wenn am Ende dieser Versammlung keine Einigung erzielt werden kann, ist abzustimmen. Sollte 1/3 der anwesenden Mitglieder gegen diese Aufnahme sein, muss der Kandidat abgewiesen werden. 
  • Aus Kapazitätsgründen ist die Aufnahme von Mitgliedern über das 15. Mitglied hinaus nicht möglich.
     
  • § 12 Austritt und Ausschluss von Mitglieder
  • Mit der Willenserklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied gilt ein Mitglied als ausgetreten. Die gezahlten Monatsbeiträge seit der letzten Vereinsfahrt werden umgehend erstattet (abzüglich eventueller Rückstände).
  • Der Ausschluss aus dem Verein ist grundsätzlich nicht möglich. Hat jedoch ein Vereinsmitglied eine vorsätzliche und grobe Verfehlung begangen, ist es aus dem Verein auszuschließen. Was unter einer groben Verfehlung zu verstehen ist, ist im Einzelfall zu entscheiden. Für den Ausschluss eines Mitglieds bedarf es einer Mehrheit von 2/3. Die seit der letzten Vereinsfahrt gezahlten Monatsbeiträge werden erstattet.
     
  • § 13 Satzungsänderung
  • Die Vereinssatzung darf nur mit einer 75%igen Mehrheit aller Mitglieder geändert werden. Dies gilt sowohl für formelle als auch für inhaltliche Änderungen.

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